SATZUNG
Des Obst - und Gartenbauvereins Wustweiler e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Wustweiler e.V.“ Er hat seinen Sitz in Illingen-Wustweiler.
Der Verein ist gemeinnützig und beim Amtsgericht in Ottweiler in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Obst- und Gartenbaus. Dieses Ziel sucht der Verein zu erreichen durch:
a) Vorträge, Besprechungen und praktische Beratungen
b) Lehrfahrten, Abhalten und Besuchen von Fachkursen
c) Veranstaltungen und Ausstellungen
d) Vermittlung von Pflanzen
e) Förderung des öffentlichen Interesses an der Arbeit des Obst- und Gartenbauvereins
f) Förderung und Pflege des Gemeinschaftssinnes
g) Zusammenarbeit mit Institutionen und nahestehenden Vereinen und Verbänden
(2) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Er ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
(2) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. Über den Antrag auf
Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Bei der Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme kann der Antragsteller die
Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung ergeht durch die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
Personen, die sich um den Verein aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher
Leistungen besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung des 1. Beitrages.
Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen begründet.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
(1) durch den Tod eines Mitgliedes
(2) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Mit dem Austritt erlöschen
alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
(3) durch Ausschlusse eines Mitglieds
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden
wenn es
a) das Ansehen des Vereins schädigt
b) dem Zweck des Vereins zuwider handelt
c) ohne Vorliegen einer sozialen Notlage den Monatsbeitrag trotz zweifacher
schriftlicher Mahnung länger als drei Monate nicht zahlt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 2 Wochen die Mitgliederversammlung anrufen. Entschieden wird durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu
nehmen und an seinen Aktionen und Veranstaltungen teilzunehmen. Einzelheiten hierzu
regelt der Vorstand.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, sowie die sich hierauf stützenden Anordnungen des Vorstandes zu
achten, und die Ziele des Vereins zu fördern.
(2) Jedes volljährige Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung und
(2) Der Vorstand
§ 9
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen
worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit soweit satzungsgemäß
keine andere Mehrheit gefordert ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr- im ersten
Quartal - statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den
Vorsitzenden einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens
einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt
wird.
Die Mitgliederversammlung hat zum Gegenstand
(1) den Bericht des Vorstandes
(2) den Kassenbericht
(3) den Kassenprüfbericht
(4) die Entlastung des Vorstandes
(5) die Wahl des Vorstandes
(6) die Wahl der Kassenprüfer
(7) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
(8) Satzungsänderungen
(9) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(10) Auflösung des Vereins
Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder einzuladen. Die Einladung hat
Mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes zu erfolgen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Illingen. Mitglieder die nicht im Bereich der Gemeinde Illingen wohnen sind schriftlich einzuladen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom
Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer durch Unterschrift zu bestätigen.
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1) dem Vorsitzenden
2) dem 2. Vorsitzenden
3) dem Kassierer
4) dem 2. Kassierer
5) dem Schriftführer
6) dem 2. Schriftführer
7) bis zu acht Beisitzern
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und Schriftführer. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ihm angehörenden
Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim
Abgestimmt werden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Ersatzansprüche für Auslagen, die in Durchführung eines Vereinsauftrages entstanden sind.
§ 11
Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie haben die Vereinskasse mindestens einmal im Jahr zu prüfen und darüber der
Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12
Ehrungen
Der Verein kann Mitglieder aus den in § 4 angeführten Gründen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf in jedem Falle des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Vorschlagsberechtigt sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine Urkunde zu fertigen, die vom
Vorsitzenden unterschrieben wird. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft hat in würdiger
Form zu geschehen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 13
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögens des Vereins an
einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Verein, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Satzungsänderung
Zur Änderung dieser Satzung ist die Zustimmung von ¾ der bei der ordnungsgemäß
Einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.08.2009 beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der rechtsgültigen Eintragung in das Vereinsregister.
Wustweiler, den 19.08.2009, ergänzt am 17.10.2021.
Aktuelles:
Apfelkuchenfest. Donnerstag 03.10.2024🍎🍏
Anfahrt:
Lebacher Straße17
66557 Illingen-Wustweiler